Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Drug-Checking-Verordnung NRW
DrugCheckVO NRW§ 3 Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/3#abs-1 (1) Als sachkundig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über nachgewiesene Erfahrung in der Arbeit in einem Drogenkonsumraum verfügen und in die Nutzung der zum Einsatz kommenden Testverfahren entsprechend der Vorgaben des Testherstellers eingewiesen wurden. Sie sind dazu fachlich qualifiziert, die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/3#abs-2 (2) Als persönlich zuverlässig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die
1. über keine Vorstrafen oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstößen in § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, genannter schwerer Straftaten verfügen,
2. in die Nutzung der zum Einsatz kommenden Testverfahren entsprechend der Vorgaben des Testherstellers eingewiesen worden sind und
3. zur Erfüllung der in § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist, genannten Anforderungen fachlich qualifiziert sind.